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Allgemeine Geschäftsbedingungen
ReiseAbenteuer-GUS.de


1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde ReiseAbenteuer-GUS den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung sollte in der Regel schriftlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch ReiseAbenteuer-GUS zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach Vertragsschluss händigt ReiseAbenteuer-GUS dem Kunden die Reisebestätigung aus.

2. Bezahlung
Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von zehn Prozent des Reisepreises, höchstens jedoch € 250,-- pro Reiseteilnehmer, Zug um Zug gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651k BGB zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
Die Restzahlung darf nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines in Sinne von §651k Abs. 3 BGB erfolgen. Sie wird fällig, wie im Einzelfall vereinbart.
Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird sie fällig, wenn die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 2.2 oder 2.3 genannten Gründen abgesagt werden kann
und dem Kunden ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB übergeben wird. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis € 100,-- nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
Die gesetzlich vorgesehene Insolvenzschutzversicherung des Reiseveranstalters ist durch die Allianz AG gewährleistet, was durch Ausgabe entsprechender Sicherungsscheine dokumentiert wird.
Die Unterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Zahlung bei ReiseAbenteuer-GUS dem Reisebüro baldmöglichst, jedoch in der Regel nicht früher als zwei Wochen vor Reisebeginn, wahlweise zugesandt oder bei ReiseAbenteuer-GUS dem Reisebüro ausgehändigt. Wir bemühen uns um rechtzeitige Zusendung der Reiseunterlagen. Sollten diese wider Erwarten 10 Tage vor Reisebeginn nicht eingetroffen sein, benachrichtigen Sie uns bitte. Der Versand aller Reisedokumente erfolgt ausschließlich auf Risiko des Auftraggebers.

3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für ReiseAbenteuer-GUS bindend. ReiseAbenteuer-GUS behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
Bei Flug Gruppenpauschalreisen erfolgt die Beförderung in der Economy Klasse. Übergepäck wird von der Fluggesellschaft gegen Bezahlung des entsprechenden Tarifs angenommen.
Die Hotelunterbringung erfolgt generell in 2 Bett Zimmern mit Bad oder Dusche/WC. Sollten die in der Katalogausschreibung genannten Hotels in Einzelfällen nicht zur Verfügung stehen (dies ist nach unserer Einschätzung 2003 vor allem in St.Petersburg möglich, weil dort wegen geplanter internationaler Veranstaltungen und im Zusammenhang mit der 300-Jahr-Feier Eingriffe der russischen Regierung und der St.Petersburger Stadtregierung in die Vergabe von Hotelplätzen nicht auszuschließen sind), garantieren wir die Unterbringung in gleichwertigen Hotels, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche. Dreibettzimmer stehen im allgemeinen nicht zur Verfügung. Alleinreisende können Unterbringung im Zweibettzimmer buchen, sofern ein Zimmerpartner zur Verfügung steht. Sollten Einzelzimmer am Ort einmal nicht zur Verfügung stehen, wird der entsprechende Zuschlag unter Ausschluss weitergehender Ansprüche erstattet. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch ReiseAbenteuer-GUS. Unabhängige Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, abweichende Zusicherungen zu geben.

4. Leistungs- und Preisänderunge
n
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die ReiseAbenteuer-GUS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
ReiseAbenteuer-GUS ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen . Gegebenenfalls wird ReiseAbenteuer-GUS dem Kunden kostenlose Umbuchung oder kostenlosen Rücktritt anbieten.
Im Verkehr innerhalb der Zielgebiete von ReiseAbenteuer-GUS (GUS, Baltikum, Kasachstan) behalten sich die Reiseorganisationen vor, aus wichtigem Grund die im Programm vorgesehene Transportart zu ändern und z.B. Flüge durch nächtliche Bahnfahrten ohne Anspruch auf Erstattung der hierdurch ausfallenden Hotelübernachtungen zu ersetzen. Sollte bei Bahnfahrten in Einzelfällen aus nicht vorhersehbaren Gründen das gegen Aufpreis gebuchte 1.Klasse-2-Bett-Abteil oder 4-Bett-Abteil zur Belegung mit 2 Personen einmal nicht zur Verfügung stehen, erfolgt die Unterbringung in 4-Bett-Abteilen und wir erstatten den Aufpreis unter Ausschluss weitergehender Ansprüche. Der zeitliche Ablauf des Besichtigungsprogramms wird von den örtlichen Reisebüros festgelegt und der Reisegruppe nach Ankunft in jeder Stadt bekannt gegeben. Die Reiseorganisationen bemühen sich um die Einhaltung des vorgesehenen Programms, behalten sich jedoch vor, aus wichtigem Grund die Reihenfolge und Aufenthaltsdauer in den einzelnen Städten sowie Inhalt und Umfang des Besichtigungs und Ausflugsprogramms ohne Vorankündigung zu ändern. Am Anreisetag kann bei sehr später Ankunft im Hotel das Abendessen in Ausnahmefällen entfallen.
Bei Linienflügen liegen die Gestaltung des Flugplans und seine Einhaltung im wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung und des Fluggerätes sind daher nicht auszuschließen.
Die durch uns vermittelten Linienflüge stellen eine Fremdleistung dar. Es gelten dafür die Be-
förderungsbedingungen der Fluggesellschaften.
ReiseAbenteuer-GUS behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise gültigen Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Olympia Reisen den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 24 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 Prozent oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Olympia-Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Olympia Reisen über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei ReiseAbenteuer-GUS. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann ReiseAbenteuer-GUS Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Olympia-Reisen kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Rücktrittsgebühren in Prozent vom Reisepreis (pro Person):
a) bei Gruppenpauschalreisen in die GUS/Baltikum/Kasachstan:
bis zu 50 Tagen vor Reisebeginn 5 %, mindestens jedoch € 25,00;
49-35 Tage vor Reisebeginn 15 %;
34-22 Tage vor Reisebeginn 40 %;
bei späterem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise 50 %.
b) bei Einzel- und Geschäftsreisen Russland, GUS-Staaten, Baltikum, Kasachstan
gelten nachstehende Rücktritts- bzw. Umbuchungsgebühren pro Person:
bis 30 Tage vor Reisebeginn 15 %
29-15 Tage vor Reisebeginn 30 %
14-03 Tage vor Reisebeginn 50 %
bei späterer Umbuchung, Rücktritt oder Nichtantritt der Reise 80 %
Als Rücktritt gelten auch alle Fälle, in denen das vorgesehene Verkehrsmittel infolge verspäteter Anreise nicht erreicht wird oder die Reise infolge unvollständiger oder nicht vorhandener Grenzübertritts oder sonstiger Dokumente nicht angetreten werden kann.
Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermines, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung) , kann ReiseAbenteuer-GUS bis 50 Tage vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt in Höhe von € 15,-- pro Reiseteilnehmer erheben.
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. ReiseAbenteuer-GUS kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende gegenüber ReiseAbenteuer-GUS als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen
Mehrkosten verlangen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird ReiseAbenteuer-GUS sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wir machen darauf aufmerksam, dass die Reiseorganisationen in unseren Zielgebieten in der Regel keine Rückvergütungen vornehmen.

7. Rücktritt und Kündigung durch Olympia-Reisen

ReiseAbenteuer-GUS kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch ReiseAbenteuer-GUS nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt ReiseAbenteuer-GUS, so behält ReiseAbenteuer-GUS den Anspruch auf den Reisepreis; muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden, einschließlich der ReiseAbenteuer-GUS von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist ReiseAbenteuer-GUS verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat ReiseAbenteuer-GUS den Kunden davon zu unterrichten.
c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für ReiseAbenteuer-GUS deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die ReiseAbenteuer-GUS im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht von ReiseAbenteuer-GUS besteht jedoch nur, wenn ReiseAbenteuer-GUS die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn ReiseAbenteuer-GUS die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot von ReiseAbenteuer-GUS keinen Gebrauch macht.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl ReiseAbenteuer-GUS als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann ReiseAbenteuer-GUS für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist ReiseAbenteuer-GUS verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Haftung von ReiseAbenteuer-GUS
ReiseAbenteuer-GUS haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für
die gewissenhafte Reisevorbereitung;
die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern ReiseAbenteuer-GUS nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
ReiseAbenteuer-GUS bemüht sich um bestmögliche Hotelunterbringung innerhalb der gebuchten Kategorie, hat aber in Gebieten mit wenig entwickelter touristischer Infrastruktur keinen Einfluss auf die Qualität der Hotels und Zimmer. Für das gesamte Zielgebiet gilt, dass mit gelegentlichen Einschränkungen hinsichtlich Komfort (z.B. Heizung, Wasserversorgung, Sanitär und Elektroinstallationen), Service und Hygiene (Sauberkeit) gerechnet werden muss. Die Hotels liegen nicht immer im Stadtzentrum, verfügen aber im allgemeinen über eine gute öffentliche Verkehrsanbindung. Sollte der Unterkunftsstandard von dem vorgesehenen erheblich abweichen, erstattet ReiseAbenteuer-GUS den vom Leistungsträger festgesetzten Minderungsbetrag unter Ausschluss weitergehender Ansprüche. Da der Hoteltag um 12 Uhr mittags beginnt und endet, stehen den Reisegruppen gegebenenfalls für die Zeit bis zur Abreise am Nachmittag/Abend nur 1 bis 2 Tageszimmer zur Verfügung. ReiseAbenteuer-GUS hat nicht immer Einfluss auf die Auswahl der Dolmetscher und Fremdenführer durch die Reiseorganisationen der Zielgebiete nach Sprach und Fachkenntnissen. Im Flugverkehr innerhalb der GUS besteht ein Rauch und Alkoholverbot, Mahlzeiten werden nur bei Langstreckenflügen gereicht. Die Schlafwagen und sonstigen Beförderungsmittel entsprechen hinsichtlich Komfort und Hygiene nicht überall westeuropäischem Standard.
ReiseAbenteuer-GUS haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringtReiseAbenteuer-GUS insoweit Fremdleistungen, sofern in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinwiesen wird. ReiseAbenteuer-GUS haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind. Sollte während der Gültigkeitsdauer dieses Kataloges das am 28.05.99 in Montreal beschlossene Abkommen (Montrealer Abkommen) in Kraft treten und die Abkommen von Warschau und Guadalajara ersetzen, richtet sich die Haftung nach diesem Abkommen, das eine Veränderung des Haftungssystems des Warschauer Abkommens beinhaltet.

10. Gewährleistung
Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. ReiseAbenteuer-GUS kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. ReiseAbenteuer-GUS kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass es eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet ReiseAbenteuer-GUS innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, ReiseAbenteuer-GUS erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von ReiseAbenteuer-GUS verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet ReiseAbenteuer-GUS den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den ReiseAbenteuer-GUS nicht zu vertreten hat.

11. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung von ReiseAbenteuer-GUS für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder
soweit ReiseAbenteuer-GUS für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
ReiseAbenteuer-GUS haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Konzertveranstaltungen, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
Ein Schadensersatzanspruch gegen ReiseAbenteuer-GUS ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
ReiseAbenteuer-GUS die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern ReiseAbenteuer-GUS in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet es nach den für diese geltenden Bestimmungen.
Kommt ReiseAbenteuer-GUS bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder den Vertretungen von ReiseAbenteuer-GUS, die in den Reiseunterlagen bezeichnet sind, zur Kenntnis zu geben. Reiseleitung bzw. Vertretungen sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist, jedoch nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen ReiseAbenteuer-GUS anzuerkennen. Bei Reisegepäck sind Verluste oder Beschädigung dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber ReiseAbenteuer-GUS geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und ReiseAbenteuer-GUS Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder ReiseAbenteuer-GUS die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
ReiseAbenteuer-GUS steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass , Visa und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die GUS Staaten/Baltikum/Kasachstan sind zur Zeit keine Impfungen vorgeschrieben. Der Reisende sollte sich über Infektions-und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern , reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
ReiseAbenteuer-GUS haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ReiseAbenteuer-GUS mit der Besorgung beauftragt hat, es sein denn, dass ReiseAbenteuer-GUS die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch oder Nichtinformation durch ReiseAbenteuer-GUS bedingt sind.

15. Reiseversicherungen:
Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskosten , Reisegepäck , Reisekranken , Reiseunfall und Reisehaftpflichtversicherung. Bitte beachten Sie die das der Reisebestätigung bzw. den Reiseunterlagen beiliegende umfassende Versicherungsangebot der Hanse-Merkur Reiseversicherung.

16. Gerichtsstand

Der Reisende kann den ReiseAbenteuer-GUS nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von ReiseAbenteuer-GUS gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sein denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von ReiseAbenteuer-GUS maßgebend.

Stand: 01.11.2007


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