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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
ReiseAbenteuer-GUS.de
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde ReiseAbenteuer-GUS den Abschluss
eines
Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung sollte in der Regel schriftlich vorgenommen werden.
Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung
mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung
der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht,
sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch ReiseAbenteuer-GUS zustande.
Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach
Vertragsschluss händigt ReiseAbenteuer-GUS dem Kunden die Reisebestätigung
aus.
2. Bezahlung
Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von zehn Prozent
des Reisepreises, höchstens jedoch € 250,-- pro Reiseteilnehmer,
Zug um Zug gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne
des § 651k BGB zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis
angerechnet.
Die Restzahlung darf nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines
in Sinne von §651k Abs. 3 BGB erfolgen. Sie wird fällig,
wie im Einzelfall vereinbart.
Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird sie fällig,
wenn die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 2.2 oder 2.3 genannten
Gründen abgesagt werden kann
und dem Kunden ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs.
3 BGB übergeben wird. Dauert die Reise nicht länger als
24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt
der Reisepreis € 100,-- nicht, so darf der volle Reisepreis
auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
Die gesetzlich vorgesehene Insolvenzschutzversicherung des Reiseveranstalters
ist durch die Allianz AG gewährleistet, was durch Ausgabe entsprechender
Sicherungsscheine dokumentiert wird.
Die Unterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Zahlung bei
ReiseAbenteuer-GUS dem Reisebüro baldmöglichst, jedoch
in der Regel nicht früher als zwei Wochen vor Reisebeginn,
wahlweise zugesandt oder bei ReiseAbenteuer-GUS dem Reisebüro
ausgehändigt. Wir bemühen uns um rechtzeitige Zusendung
der Reiseunterlagen. Sollten diese wider Erwarten 10 Tage vor Reisebeginn
nicht eingetroffen sein, benachrichtigen Sie uns bitte. Der Versand
aller Reisedokumente erfolgt ausschließlich auf Risiko des
Auftraggebers.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden
Angaben in der Reisebestätigung.
Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für ReiseAbenteuer-GUS
bindend. ReiseAbenteuer-GUS behält sich jedoch ausdrücklich
vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren
Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben
zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich
informiert wird.
Bei Flug Gruppenpauschalreisen erfolgt die Beförderung in der
Economy Klasse. Übergepäck wird von der Fluggesellschaft
gegen Bezahlung des entsprechenden Tarifs angenommen.
Die Hotelunterbringung erfolgt generell in 2 Bett Zimmern mit Bad
oder Dusche/WC. Sollten die in der Katalogausschreibung genannten
Hotels in Einzelfällen nicht zur Verfügung stehen (dies
ist nach unserer Einschätzung 2003 vor allem in St.Petersburg
möglich, weil dort wegen geplanter internationaler Veranstaltungen
und im Zusammenhang mit der 300-Jahr-Feier Eingriffe der russischen
Regierung und der St.Petersburger Stadtregierung in die Vergabe
von Hotelplätzen nicht auszuschließen sind), garantieren
wir die Unterbringung in gleichwertigen Hotels, unter Ausschluss
weitergehender Ansprüche. Dreibettzimmer stehen im allgemeinen
nicht zur Verfügung. Alleinreisende können Unterbringung
im Zweibettzimmer buchen, sofern ein Zimmerpartner zur Verfügung
steht. Sollten Einzelzimmer am Ort einmal nicht zur Verfügung
stehen, wird der entsprechende Zuschlag unter Ausschluss weitergehender
Ansprüche erstattet. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen
Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung durch ReiseAbenteuer-GUS. Unabhängige
Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, abweichende Zusicherungen
zu geben.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von
dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die ReiseAbenteuer-GUS nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt hat, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind.
ReiseAbenteuer-GUS ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen . Gegebenenfalls
wird ReiseAbenteuer-GUS dem Kunden kostenlose Umbuchung oder kostenlosen
Rücktritt anbieten.
Im Verkehr innerhalb der Zielgebiete von ReiseAbenteuer-GUS (GUS,
Baltikum, Kasachstan) behalten sich die Reiseorganisationen vor,
aus wichtigem Grund die im Programm vorgesehene Transportart zu
ändern und z.B. Flüge durch nächtliche Bahnfahrten
ohne Anspruch auf Erstattung der hierdurch ausfallenden Hotelübernachtungen
zu ersetzen. Sollte bei Bahnfahrten in Einzelfällen aus nicht
vorhersehbaren Gründen das gegen Aufpreis gebuchte 1.Klasse-2-Bett-Abteil
oder 4-Bett-Abteil zur Belegung mit 2 Personen einmal nicht zur
Verfügung stehen, erfolgt die Unterbringung in 4-Bett-Abteilen
und wir erstatten den Aufpreis unter Ausschluss weitergehender Ansprüche.
Der zeitliche Ablauf des Besichtigungsprogramms wird von den örtlichen
Reisebüros festgelegt und der Reisegruppe nach Ankunft in jeder
Stadt bekannt gegeben. Die Reiseorganisationen bemühen sich
um die Einhaltung des vorgesehenen Programms, behalten sich jedoch
vor, aus wichtigem Grund die Reihenfolge und Aufenthaltsdauer in
den einzelnen Städten sowie Inhalt und Umfang des Besichtigungs
und Ausflugsprogramms ohne Vorankündigung zu ändern. Am
Anreisetag kann bei sehr später Ankunft im Hotel das Abendessen
in Ausnahmefällen entfallen.
Bei Linienflügen liegen die Gestaltung des Flugplans und seine
Einhaltung im wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften.
Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung
und des Fluggerätes sind daher nicht auszuschließen.
Die durch uns vermittelten Linienflüge stellen eine Fremdleistung
dar. Es gelten dafür die Be-
förderungsbedingungen der Fluggesellschaften.
ReiseAbenteuer-GUS behält sich vor, die ausgeschriebenen und
mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung
der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen oder Flughafengebühren oder einer Änderung
der für die betreffende Reise gültigen Wechselkurse, in
dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro
Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss
und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Olympia
Reisen den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 24
Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen
nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen
um mehr als 5 Prozent oder im Fall einer erheblichen Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne
Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Olympia-Reisen
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung
von Olympia Reisen über die Preiserhöhung bzw. Änderung
der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung
bei ReiseAbenteuer-GUS. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich
zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise
nicht an, so kann ReiseAbenteuer-GUS Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei
der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen
und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Olympia-Reisen kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung
der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes
des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in
einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
Rücktrittsgebühren in Prozent vom Reisepreis (pro Person):
a) bei Gruppenpauschalreisen in die GUS/Baltikum/Kasachstan:
bis zu 50 Tagen vor Reisebeginn 5 %, mindestens jedoch € 25,00;
49-35 Tage vor Reisebeginn 15 %;
34-22 Tage vor Reisebeginn 40 %;
bei späterem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise 50
%.
b) bei Einzel- und Geschäftsreisen Russland, GUS-Staaten, Baltikum,
Kasachstan
gelten nachstehende Rücktritts- bzw. Umbuchungsgebühren
pro Person:
bis 30 Tage vor Reisebeginn 15 %
29-15 Tage vor Reisebeginn 30 %
14-03 Tage vor Reisebeginn 50 %
bei späterer Umbuchung, Rücktritt oder Nichtantritt der
Reise 80 %
Als Rücktritt gelten auch alle Fälle, in denen das vorgesehene
Verkehrsmittel infolge verspäteter Anreise nicht erreicht wird
oder die Reise infolge unvollständiger oder nicht vorhandener
Grenzübertritts oder sonstiger Dokumente nicht angetreten werden
kann.
Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen,
dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für
einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der
Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermines,
des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder
der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung) , kann ReiseAbenteuer-GUS
bis 50 Tage vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt in Höhe von
€ 15,-- pro Reiseteilnehmer erheben.
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf dieser Frist
erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen
gemäß Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt
werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige
Kosten verursachen.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt
seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag
eintritt. ReiseAbenteuer-GUS kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt
oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende
gegenüber ReiseAbenteuer-GUS als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden
die tatsächlich entstandenen
Mehrkosten verlangen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger
Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht
in Anspruch, so wird ReiseAbenteuer-GUS sich bei den Leistungsträgern
um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung
entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen
handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen. Wir machen darauf aufmerksam, dass
die Reiseorganisationen in unseren Zielgebieten in der Regel keine
Rückvergütungen vornehmen.
7. Rücktritt und Kündigung durch Olympia-Reisen
ReiseAbenteuer-GUS kann in folgenden Fällen vor Antritt der
Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise
den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer
Abmahnung durch ReiseAbenteuer-GUS nachhaltig stört oder wenn
er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass
die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt
ReiseAbenteuer-GUS, so behält ReiseAbenteuer-GUS den Anspruch
auf den Reisepreis; muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden,
einschließlich der ReiseAbenteuer-GUS von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die
entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird.
In jedem Fall ist ReiseAbenteuer-GUS verpflichtet, den Kunden unverzüglich
nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung
der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem
früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht werden kann, hat ReiseAbenteuer-GUS den Kunden davon
zu unterrichten.
c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller
Möglichkeiten für ReiseAbenteuer-GUS deshalb nicht zumutbar
ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist,
dass die ReiseAbenteuer-GUS im Falle der Durchführung der Reise
entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen
Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht
von ReiseAbenteuer-GUS besteht jedoch nur, wenn ReiseAbenteuer-GUS
die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B.
kein Kalkulationsfehler) und wenn ReiseAbenteuer-GUS die zu seinem
Rücktritt führenden Umstände nachweist und dem Reisenden
ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat Wird die Reise
aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm
sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot
von ReiseAbenteuer-GUS keinen Gebrauch macht.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher
Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer
höherer Gewalt wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche
Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen,
Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige
Fälle erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so kann sowohl ReiseAbenteuer-GUS als auch der Reisende den Vertrag
kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann ReiseAbenteuer-GUS
für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch
zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Weiterhin ist ReiseAbenteuer-GUS verpflichtet, die notwendigen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den
Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die
Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung von ReiseAbenteuer-GUS
ReiseAbenteuer-GUS haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für
die gewissenhafte Reisevorbereitung;
die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen
Reiseleistungen, sofern ReiseAbenteuer-GUS nicht gemäß
Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben
erklärt hat;
die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen.
ReiseAbenteuer-GUS bemüht sich um bestmögliche Hotelunterbringung
innerhalb der gebuchten Kategorie, hat aber in Gebieten mit wenig
entwickelter touristischer Infrastruktur keinen Einfluss auf die
Qualität der Hotels und Zimmer. Für das gesamte Zielgebiet
gilt, dass mit gelegentlichen Einschränkungen hinsichtlich
Komfort (z.B. Heizung, Wasserversorgung, Sanitär und Elektroinstallationen),
Service und Hygiene (Sauberkeit) gerechnet werden muss. Die Hotels
liegen nicht immer im Stadtzentrum, verfügen aber im allgemeinen
über eine gute öffentliche Verkehrsanbindung. Sollte der
Unterkunftsstandard von dem vorgesehenen erheblich abweichen, erstattet
ReiseAbenteuer-GUS den vom Leistungsträger festgesetzten Minderungsbetrag
unter Ausschluss weitergehender Ansprüche. Da der Hoteltag
um 12 Uhr mittags beginnt und endet, stehen den Reisegruppen gegebenenfalls
für die Zeit bis zur Abreise am Nachmittag/Abend nur 1 bis
2 Tageszimmer zur Verfügung. ReiseAbenteuer-GUS hat nicht immer
Einfluss auf die Auswahl der Dolmetscher und Fremdenführer
durch die Reiseorganisationen der Zielgebiete nach Sprach und Fachkenntnissen.
Im Flugverkehr innerhalb der GUS besteht ein Rauch und Alkoholverbot,
Mahlzeiten werden nur bei Langstreckenflügen gereicht. Die
Schlafwagen und sonstigen Beförderungsmittel entsprechen hinsichtlich
Komfort und Hygiene nicht überall westeuropäischem Standard.
ReiseAbenteuer-GUS haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung
betrauten Person.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung
im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender
Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringtReiseAbenteuer-GUS
insoweit Fremdleistungen, sofern in der Reiseausschreibung und in
der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinwiesen wird.
ReiseAbenteuer-GUS haftet daher nicht für die Erbringung der
Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich
in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen,
auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm
auf Wunsch zugänglich zu machen sind. Sollte während der
Gültigkeitsdauer dieses Kataloges das am 28.05.99 in Montreal
beschlossene Abkommen (Montrealer Abkommen) in Kraft treten und
die Abkommen von Warschau und Guadalajara ersetzen, richtet sich
die Haftung nach diesem Abkommen, das eine Veränderung des
Haftungssystems des Warschauer Abkommens beinhaltet.
10. Gewährleistung
Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann
der Reisende Abhilfe verlangen. ReiseAbenteuer-GUS kann die Abhilfe
verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. ReiseAbenteuer-GUS kann auch in der Weise Abhilfe schaffen,
dass es eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung
der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des
Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise
in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft
unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt
und leistet ReiseAbenteuer-GUS innerhalb einer angemessenen Frist
keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels
aus wichtigem, ReiseAbenteuer-GUS erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur
dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von ReiseAbenteuer-GUS
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Er schuldet ReiseAbenteuer-GUS den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen
für ihn von Interesse waren.
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn,
der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den ReiseAbenteuer-GUS
nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung von ReiseAbenteuer-GUS für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt,
. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder
soweit ReiseAbenteuer-GUS für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
ReiseAbenteuer-GUS haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Konzertveranstaltungen,
Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich
als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
Ein Schadensersatzanspruch gegen ReiseAbenteuer-GUS ist insoweit
beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften,
die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen
ist.
ReiseAbenteuer-GUS die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers
zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den
Haag, Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für
Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken
in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod
oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen
von Gepäck. Sofern ReiseAbenteuer-GUS in anderen Fällen
Leistungsträger ist, haftet es nach den für diese geltenden
Bestimmungen.
Kommt ReiseAbenteuer-GUS bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen
Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen
des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder den Vertretungen
von ReiseAbenteuer-GUS, die in den Reiseunterlagen bezeichnet sind,
zur Kenntnis zu geben. Reiseleitung bzw. Vertretungen sind beauftragt,
für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich
ist, jedoch nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen ReiseAbenteuer-GUS
anzuerkennen. Bei Reisegepäck sind Verluste oder Beschädigung
dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere
bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen
ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet.
Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen,
so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber ReiseAbenteuer-GUS
geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert worden ist.Ansprüche des Reisenden nach den §§
651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Schweben zwischen dem Reisenden und ReiseAbenteuer-GUS Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder ReiseAbenteuer-GUS
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung
tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
ReiseAbenteuer-GUS steht dafür ein, Staatsangehörige des
Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen
von Pass , Visa und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle
Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige
anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Für
die GUS Staaten/Baltikum/Kasachstan sind zur Zeit keine Impfungen
vorgeschrieben. Der Reisende sollte sich über Infektions-und
Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen rechtzeitig informieren;
ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine
Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch
erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern , reisemedizinischen Informationsdiensten
oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
wird verwiesen.
ReiseAbenteuer-GUS haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung
und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Reisende ReiseAbenteuer-GUS mit der Besorgung
beauftragt hat, es sein denn, dass ReiseAbenteuer-GUS die Verzögerung
zu vertreten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch oder Nichtinformation
durch ReiseAbenteuer-GUS bedingt sind.
15. Reiseversicherungen:
Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskosten
, Reisegepäck , Reisekranken , Reiseunfall und Reisehaftpflichtversicherung.
Bitte beachten Sie die das der Reisebestätigung bzw. den Reiseunterlagen
beiliegende umfassende Versicherungsangebot der Hanse-Merkur Reiseversicherung.
16. Gerichtsstand
Der Reisende kann den ReiseAbenteuer-GUS nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen von ReiseAbenteuer-GUS gegen den Reisenden ist der
Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sein denn, die Klage
richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
In diesen Fällen ist der Sitz von ReiseAbenteuer-GUS maßgebend.
Stand: 01.11.2007
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